2. Im Übrigen sei das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura – Seeland vom 8. März 2018 aufzuheben. 3. Der Berufungsführer sei freizusprechen von den Anschuldigungen • der Tätlichkeit, mehrfach begangen am 24. April 2015 in E.________, F.________, z.N. des Straf- und Zivilklägers; am 5. Juni 2015 in E.________, F.________, z.N. des Straf- und Zivilklägers; • der Drohung, begangen am 5. Juni 2015 in E.________, F.________, z.N. des Straf- und Zivilklägers;