2 ben vom 20. September 2018 nahm der Privatkläger zur Berufungsbegründung Stellung (pag. 496 ff.), wobei das Schreiben nicht rechtsgültig unterzeichnet war und deshalb innert der angesetzten 10-tägigen Nachfrist (pag. 491 f.) formgerecht nachgereicht wurde (pag. 495 ff.). Die Replik des Beschuldigten ging am 26. Oktober 2018 (pag. 505 ff.) und die Duplik des Privatklägers am 16. November 2018 (pag. 514 ff.) ein. Am 20. November 2018 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet (pag. 518 f.).