Der Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, teilte mit Schreiben vom 14. Mai 2019 mit, dass keine Anschlussberufung erklärt werde (pag. 440). Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 beantragte der Beschuldigte die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 450), womit sich der Privatkläger mit Schreiben vom 4. Juni 2018 einverstanden erklärte (pag. 455). Die Verfahrensleitung ordnete in der Folge die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 457 f.). Am 20. August 2019 ging nach zweimaliger Fristverlängerung die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten ein (pag. 468 ff.). Mit Schrei-