1. Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 750.00. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘601.35. 3. Zu den vollumfänglichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘520.00. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft