A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 11. Dezember 2016 in Thun, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 800.65 an den Kanton Bern, sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 899.45 (inkl. Auslagen) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 11. Dezember 2016 in Thun und in Anwendung der Artikel: 34 aStGB, 47, 286 StGB 426 Abs. 1 StPO verurteilt: