428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich unterlegen, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, sich belaufend auf CHF 2‘520.00 (Gebühr: CHF 2‘500.00; Auslagen CHF 20.00), zu tragen hat. 20 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 26. Januar 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als