17. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte zur Bezahlung von 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘601.35, zu verurteilen. Im Umfang von 1/3 wurden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.65, bereits rechtskräftig dem Kanton Bern auferlegt. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).