263 Z. 35 f.). Ein grundlegender Sinneswandel war im Verfahren nicht zu erkennen (pag. 264 Z. 1 ff.; pag. 265 Z. 29 ff.; pag. 266 Z. 1 ff. Z. 8 ff.). Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten deshalb eine ungünstige Prognose zu stellen, weshalb die Geldstrafe unbedingt auszufällen ist. V. Kosten und Entschädigung