Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss BGE 135 IV 87 auch nicht im Strafregister eingetragene Delikte berücksichtigt werden können. Der Beschuldigte wurde in naher Vergangenheit bereits wegen teilweise sogar einschlägiger Delikte verurteilt. Selbst die mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2016 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe vermochte den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, bereits am 11. Dezember 2016, mithin nur 10 Tage später, wieder straffällig zu werden. Seit jenem Vorfall sind sodann zwei weitere hängige Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Nachtruhestörung hinzugekommen (pag. 263 Z. 35 f.).