16. Unbedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 225, S. 15 der Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss BGE 135 IV 87 auch nicht im Strafregister eingetragene Delikte berücksichtigt werden können.