Im Wesentlichen sieht er die Schuld nach wie vor vielmehr bei der Polizei, welche ihre Arbeit seiner Ansicht nach nicht richtig gemacht habe, dafür aber keinerlei Konsequenzen tragen müsse (pag. 270). Auch wenn diese Komponente letztendlich neutral zu werten ist, hält die Kammer fest, dass die im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung geäusserte Einstellung des Beschuldigten (vgl. dazu pag. 270) keine Strafmilderung zulässt. Die Täterkomponenten wirken sich aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen straferhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Erhöhung um 5 Tagessätze, auf insgesamt 25 Tagessätze, als angemessen.