Allen Belehrungen zum Trotz beging der Beschuldigte nur zehn Tage später erneut eine strafbare Handlung. In Bezug auf das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren hält die Kammer überdies fest, dass der Beschuldigte bis zum Schluss weder Reue noch Einsicht gezeigt hat. Im Wesentlichen sieht er die Schuld nach wie vor vielmehr bei der Polizei, welche ihre Arbeit seiner Ansicht nach nicht richtig gemacht habe, dafür aber keinerlei Konsequenzen tragen müsse (pag.