Aus der betreffenden Aktennotiz geht hervor, dass der Beschuldigte mit Nachdruck über die möglichen Folgen seiner Delinquenz für das Erwachsenenleben aufmerksam gemacht wurde. Die Jugendanwältin wies den Beschuldigten im Weiteren darauf hin, «dass er jetzt volljährig sei und bei weiteren Straftaten keine Schonzeit mehr habe» (Verfahrensakten N.________ (Verfahrensnummer), nicht paginiert). Allen Belehrungen zum Trotz beging der Beschuldigte nur zehn Tage später erneut eine strafbare Handlung.