Die zahlreichen Vorstrafen fallen deutlich negativ ins Gewicht, zumal diese sogar teilweise einschlägig sind und nur kurze Zeit vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom 11. Dezember 2016 ausgesprochen wurden. Wie darüber hinaus den Verfahrensakten N.________ (Verfahrensnummer) zu entnehmen ist, hat die zuständige Jugendanwältin anlässlich des bevorstehenden Verfahrensabschlusses am 1. Dezember 2016 mit dem Beschuldigten ein letztes Gespräch geführt. Aus der betreffenden Aktennotiz geht hervor, dass der Beschuldigte mit Nachdruck über die möglichen Folgen seiner Delinquenz für das Erwachsenenleben aufmerksam gemacht wurde.