1). Eine einschlägige Verurteilung erfolgte am 7. April 2016, mithin nur rund acht Monate vor der vorliegend zu beurteilenden Tat. Gemäss den Angaben des Beschuldigten kam es während des hängigen Strafverfahrens zu zwei weiteren Vorfällen. Beide Verfahren betreffen Nachtruhestörungen, wobei jedenfalls eines mit einer Busse abgeschlossen wurde (pag. 182 Z. 18 f.; pag. 263 Z. 36 ff.). Die zahlreichen Vorstrafen fallen deutlich negativ ins Gewicht, zumal diese sogar teilweise einschlägig sind und nur kurze Zeit vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom 11. Dezember 2016 ausgesprochen wurden.