Zu berücksichtigen sind sodann die nicht eintragungspflichtigen Jugendstrafen (BGE 135 IV 87 E. 5). Den Akten der Jugendanwaltschaft Berner Oberland ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in den Jahren 2014 bis 2016 in fünf Verfahren jugendstrafrechtlich verurteilt wurde, namentlich wegen diverser Strassenverkehrsdelikte, Raubes, Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung, vorsätzlicher Versetzung oder Beschädigung eines Signals, Verunreinigung von fremdem öffentlichen Eigentum sowie von fremdem Privateigentum (Akten N.________ (Verfahrensnummer) pag. 1).