18 1. Dezember 2016 wurde der Beschuldigte wegen Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte durch zusammengerotteten Haufen sowie Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung mit einem bedingt vollziehbaren Freiheitsentzug von 10 Tagen nach Jugendstrafrecht bestraft. Zu berücksichtigen sind sodann die nicht eintragungspflichtigen Jugendstrafen (BGE 135 IV 87 E. 5).