Subjektive Tatschwere Betreffend die Tatkomponente Willensrichtung ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich der Kontrolle entziehen wollte, er mithin direktvorsätzlich handelte. Die Vermeidbarkeit einer Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist zu bejahen; der Beschuldigte hätte sich ohne weiteres auf die Personenkontrolle einlassen können, ohne sich zu wehren. Unter Berücksichtigung der gesamthaft neutral zu wertenden subjektiven Tatkomponenten bleibt es bei einem mittelschweren bis schweren Verschulden und damit bei 20 Tagessätzen.