so waren mehrere Polizisten notwendig, um den Beschuldigten an der Flucht zu hindern, ihn ins Polizeifahrzeug zu verbringen und die Personenkontrolle letztendlich durchzuführen. Der Beschuldigte setzte sich körperlich mit nicht unerheblicher Intensität zur Wehr, was verglichen mit Fällen, in welchen die Täter sich «nur» durch Flucht einer Amtshandlung entzogen, deutlich verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Nach dem Gesagten ist das Ausmass des objektiven Verschuldens als mittelschwer bis schwer zu qualifizieren. Die Kammer geht entsprechend von 20 Tagessätzen aus. 13.2 Subjektive Tatschwere Betreffend