Vorliegend kommt auf Grund des Strafrahmens von Art. 286 StGB, sowie des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots einzig eine Geldstrafe von bis zu 25 Tagessätzen in Betracht (vgl. oben Ziffer I.1 und I.5). Das neue Sanktionenrecht ist in diesem Bereich nicht das mildere. Es ist deshalb das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden.