Er erkannte, dass es sich um eine Kontrolle der Polizei handelte, und versuchte, diese wissentlich und willentlich mittels körperlichem Widerstand zu verhindern. Auch wenn der Beschuldigte sowohl die Personenkontrolle, als auch das Vorgehen der Polizei als unnötig erachtete, so gab es für ihn keinen ersichtlichen Grund zur Annahme, die polizeiliche Anordnung sei unbeachtlich. Dies machte er denn auch nicht geltend. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe vorliegen, ist der Beschuldigte folglich wegen Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung