Da er sich körperlich zur Wehr setzte, als C.________ ihn am Arm fasste, mussten weitere Polizisten intervenieren, um den Beschuldigten gegen seinen fortdauernden Widerstand ins Fahrzeug zu verbringen. Der objektive Tatbestand von Art. 286 StGB ist erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Er erkannte, dass es sich um eine Kontrolle der Polizei handelte, und versuchte, diese wissentlich und willentlich mittels körperlichem Widerstand zu verhindern.