Geboten war ebenfalls, dass der Polizist C.________ den Beschuldigten am Arm fasste, als dieser sich entfernen wollte, sowie dass die Verbringung ins Fahrzeug mit der Unterstützung weiterer Beamter durchgesetzt wurde. Von einer unzulässigen Amtshandlung kann somit entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. pag. 268 ff.) nicht die Rede sein. Gemäss Beweisergebnis widersetzte sich der Beschuldigte dieser Amtshandlung, indem er sich der polizeilichen Anhaltung und Personenkontrolle bzw. der Verbringung auf den Polizeiposten zu entziehen versuchte. Da er sich körperlich zur Wehr setzte, als C.___