16 des Aufenthaltsortes des Beschuldigten während des Fussballspiels – war naheliegend und situationsangemessen. Aufgrund der damaligen Umstände ist auch nachvollziehbar, dass die Fortsetzung der Kontrolle auf dem Polizeiposten angeordnet wurde. Geboten war ebenfalls, dass der Polizist C.________ den Beschuldigten am Arm fasste, als dieser sich entfernen wollte, sowie dass die Verbringung ins Fahrzeug mit der Unterstützung weiterer Beamter durchgesetzt wurde.