Im vorliegenden Fall bestand gegen den Beschuldigten im Zeitpunkt des Vorfalls ein Rayonverbot. Da er nach einem Fussballspiel mit einer Fangruppe – welche aus dem vom Rayonverbot umfassten Gebiet kam – unterwegs war, lag der Verdacht einer allfälligen Verletzung dieses Rayonverbotes auf der Hand. Daran ändert nichts, dass sich dieser Anfangsverdacht letztendlich nicht bestätigte respektive das Rayonverbot kurze Zeit später aufgehoben wurde. Eine polizeiliche Anhaltung zur zweifelsfreien Identitätsfeststellung des Beschuldigten und zur Sachverhaltsabklärung – insbesondere bezüglich