9. Subsumtion Bei der angeordneten Personenkontrolle vom 11. Dezember 2016 handelt es sich zweifelsohne um eine Amtshandlung. Gemäss Art. 215 Abs. 1 StPO kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um ihre Identität festzustellen, sie kurz zu befragen oder abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat. Ebenso sieht das kantonale Polizeigesetz die Anhaltung und Identitätsfeststellung vor (Art. 27 des Polizeigesetzes des Kantons Bern [PolG; BSG 551.1]). Im vorliegenden Fall bestand gegen den Beschuldigten im Zeitpunkt des Vorfalls ein Rayonverbot.