Der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung, die nicht nichtig ist, wissen. Der Vorsatz wird einzig durch die Annahme der völligen Unbeachtlichkeit des gehinderten Amtsakts berührt (Urteil des Bundesgerichts 6B_410/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3).