Nichtigkeit besteht gemäss der dort vorherrschenden Evidenztheorie bei Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Zudem darf die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (BSK-HEIMGARTNER, vor Art. 285 StGB N 18 mit weiteren Hinweisen). 8.2 Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung, die nicht nichtig ist, wissen.