103 IV 73 E. 6b). Leidet die Handlung an einem Nichtigkeitsgrund, liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, was bereits die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. Für die Beurteilung der Frage, ob Nichtigkeit vorliegt, sollen gemäss h.L. die Kriterien des öffentlichen Rechts massgebend sein (TRECHSEL/VEST, vor Art. 285 N 23; BSK-HEIMGARTNER, vor Art. 285 StGB N 18, jeweils mit weiteren Hinweisen). Nichtigkeit besteht gemäss der dort vorherrschenden Evidenztheorie bei Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist.