Nur wo von diesen von vorneherein kein wirksamer Schutz zu erwarten ist, lässt sich allenfalls Widerstand rechtfertigen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung offensichtlich ist und dass der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dient. Andernfalls oder ist die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung auch bloss zweifelhaft, so fehlt es an der besonderen Ausnahmesituation, die eine Hinderung einer Amtshandlung zu rechtfertigen vermag (vgl. zum Ganzen: BGE 98 IV 41 E. 4b; 103 IV 73 E. 6b).