15 überhaupt verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 3.3; BGE 133 IV 97 E. 4.2). Selbst rechtswidrige Amtshandlungen sind grundsätzlich durch Art. 286 StGB geschützt. Gegen solche Amtshandlungen stehen dem Betroffenen in erster Linie Rechtsmittel zur Verfügung. Nur wo von diesen von vorneherein kein wirksamer Schutz zu erwarten ist, lässt sich allenfalls Widerstand rechtfertigen.