Der Schutz erstreckt sich auf alle Teilakte der Amtstätigkeit und umfasst auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Bei Begleithandlungen ist entscheidend, dass diese amtlichen Charakter haben, d.h. in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Funktion stehen, was der Fall ist, wenn die Handlung für die Amtsausübung notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist ein Erfolgsdelikt, wobei nicht erforderlich ist, dass der Täter die Handlung einer Amtsperson