8. Hinderung einer Amtshandlung 8.1 Objektiver Tatbestand Der Hinderung einer Amtshandlung macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311]). Als Amtshandlung gilt jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Der Schutz erstreckt sich auf alle Teilakte der Amtstätigkeit und umfasst auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen.