vgl. Strafregisterauszug pag. 255). Das Vorleben des Beschuldigten erlaubt zwar keine Rückschlüsse auf den konkreten Ablauf der im vorliegenden Verfahren fraglichen Personenkontrolle. Es zeigt jedoch zumindest, dass es dem Beschuldigten nicht fremd ist, sich Staatsgewalten situativ zu widersetzen. 7.3.1 Beweisfazit Zusammenfassend kann als beweismässig erstellt gelten, dass sich der Beschuldigte während einer ordnungsgemäss angekündigten und durchgeführten Personenkontrolle von der Polizei zu entfernen versuchte, wobei letztlich irrelevant ist, ob er einen Schritt zurück machte oder sich abdrehte.