Im Übrigen erweist sich das vorliegende Verfahren als kaum geeignet, um dem Beschuldigten – wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird – absichtlich zu schaden, zumal die Strafandrohung tief ist, der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung mithin mit höchstens 30 Tagessätzen Geldstrafe geahndet wird. Demgegenüber hat der Beschuldigte ein naheliegendes Interesse, seine Handlungen zu beschönigen. Den von der Jugendanwaltschaft Oberland edierten Akten lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschuldigte gegenüber der Polizei