115), so ist diese Argumentation bereits auf Grund des zeitlichen Ablaufs abwegig, da das Rayonverbot unbestrittenermassen im Dezember 2016 Geltung hatte und zu jenem Zeitpunkt weder bekannt war, ob das Verbot beschwerdeweise aufgehoben wird, noch wann dies gegebenfalls der Fall sein würde. Im Übrigen erweist sich das vorliegende Verfahren als kaum geeignet, um dem Beschuldigten – wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird – absichtlich zu schaden, zumal die Strafandrohung tief ist, der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung mithin mit höchstens 30 Tagessätzen Geldstrafe geahndet wird.