221, S. 11 der Urteilsbegründung). Soweit die Verteidigung im Schreiben vom 30. Juli 2017 vorbringt, der Beschuldigte sei von den Polizisten nur deshalb erneut belastet worden, weil diese den Entscheid vom 26. Januar 2017 betreffend Aufhebung des Rayonverbots offensichtlich nicht «verkraftet» hätten (pag. 115), so ist diese Argumentation bereits auf Grund des zeitlichen Ablaufs abwegig, da das Rayonverbot unbestrittenermassen im Dezember 2016 Geltung hatte und zu jenem Zeitpunkt weder bekannt war, ob das Verbot beschwerdeweise aufgehoben wird, noch wann dies gegebenfalls der Fall sein würde.