__ den Beschuldigten grundlos und ohne jeglichen Anfangsverdacht hätte kontrollieren sollen, obwohl die Polizei bereits aufgrund der angespannten Lage in der Thuner Innenstadt stark belastet war. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. pag. 268 ff.) ergeben sich daher für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte für ein unangemessenes Vorgehen der Polizei. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Polizeibeamte C.________ den Beschuldigten zu Unrecht belastet hätte (vgl auch pag. 221, S. 11 der Urteilsbegründung).