185 Z. 15 ff.), nicht abwegig bzw. nachvollziehbar. Die Kammer erachtet die durchgeführte Personenkontrolle deshalb als nachvollziehbar und gerechtfertigt. Dass der Beschuldigte sich zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht mehr innerhalb des Rayons befand, ist vorliegend von untergeordneter Bedeutung, da der plausible Verdacht bestand, dass der Beschuldigte das Verbot bereits zuvor als Teilnehmer des Fanmarschs missachtet haben könnte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb C.________ den Beschuldigten grundlos und ohne jeglichen Anfangsverdacht hätte kontrollieren sollen, obwohl die Polizei bereits aufgrund der angespannten Lage in der Thuner Innenstadt stark belastet war.