Ein solcher Zuruf kann mitunter gerade mit dem Ziel erfolgen, bei der angerufenen Person eine Reaktion auszulösen und damit eine allfällig vorhandene Vermutung zu bestätigen. Gegen den Beschuldigten bestand zur fraglichen Zeit ein Rayonverbot und er bewegte sich in unmittelbarer Nähe des ihm untersagten Areals innerhalb eines vom Fussballstadion herkommenden Fantrosses. Unter den gegebenen Umständen war die Vermutung des Polizisten C.________, dass der Beschuldigte sich zuvor im Bereich des Stadions aufgehalten und damit das Rayonverbot missachtet haben könnte (pag. 185 Z. 15 ff.), nicht abwegig bzw. nachvollziehbar.