Die Personenkontrolle diente mit anderen Worten dem Zweck, die Identität des Beschuldigten, sowie darüber hinaus, eine mögliche Verletzung des Rayonverbots zweifelsfrei feststellen zu können. Weiter ist festzuhalten, dass sich C.________ auch nicht notwendigerweise über die Person des Beschuldigten im Klaren zu sein brauchte, nur weil er diesen angeblich beim Namen rief. Ein solcher Zuruf kann mitunter gerade mit dem Ziel erfolgen, bei der angerufenen Person eine Reaktion auszulösen und damit eine allfällig vorhandene Vermutung zu bestätigen.