13 C.________ über die Identität des Beschuldigten nicht ohne jeden Zweifel sicher war und gerade deshalb beschloss, eine Kontrolle durchzuführen (pag. 52; pag. 184 Z. 22 ff.; pag. 186 Z. 1 ff.; pag. 259 f. Z. 42 ff.). Es ist notorisch, dass sich über eine gewisse Distanz, aus dem Fahrzeug, nach Einbruch der Dunkelheit eine Person in Winterbekleidung nicht ohne Weiteres identifizieren lässt. Die Personenkontrolle diente mit anderen Worten dem Zweck, die Identität des Beschuldigten, sowie darüber hinaus, eine mögliche Verletzung des Rayonverbots zweifelsfrei feststellen zu können.