Das Verbringen des Beschuldigten in das Einsatzfahrzeug war vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Widerstands des Beschuldigten der logische nächste Schritt und zur ungestörten Durchführung der polizeilichen Personenkontrolle unerlässlich. Die Verteidigung vertrat sowohl vor erster Instanz als auch oberinstanzlich die Ansicht, die Personenkontrolle sei unnötig und zwecklos gewesen, da C.________ den Beschuldigten persönlich gekannt und diesen sogar beim Namen gerufen habe (pag. 194; pag. 268 ff.). Dem muss einerseits entgegengehalten werden, dass sich