184 Z. 34 ff; pag. 260 Z. 34 ff.). Wie bereits ausgeführt, erachtet es die Kammer gestützt auf die gleichbleibenden, stimmigen Aussagen von C.________ als erstellt, dass zum Zeitpunkt der Personenkontrolle die Fangruppe in drohender Haltung auf das Polizeifahrzeug zukam, was die Polizei aus Gründen des Eigenschutzes zu einem Rückzug zwang. Das Verbringen des Beschuldigten in das Einsatzfahrzeug war vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Widerstands des Beschuldigten der logische nächste Schritt und zur ungestörten Durchführung der polizeilichen Personenkontrolle unerlässlich.