Diese für ihn nicht nachvollziehbare Aktion der Polizei sei im Wesentlichen der Auslöser seines widerspenstigen Verhaltens gewesen. Seinen Aussagen zufolge scheint der Beschuldigte zumindest den Grund seiner Anhaltung, nämlich die Personenkontrolle, zweifelsohne gekannt zu haben (pag. 99; pag. 181 Z. 4 f., Z. 11, Z. 31 f.; pag. 264 Z. 40 f.; pag. 265 Z. 11 f.). Ebenfalls ist gestützt auf die glaubhaften Angaben von C.________ davon auszugehen, dass die Kontrolle durch C.________ explizit und korrekt angekündigt wurde, dieser betonte stets, sich insbesondere in Bezug auf den Umgang mit FC Thun Fans ein ordnungsgemässes polizeiliches Vorgehen verinnerlicht zu haben (pag. 184 Z. 34 ff;