181 Z. 27 f.; pag. 265 Z. 7 f.), was sich wiederum mit den Angaben von C.________ deckt, wonach sich der Beschuldigte im Fahrzeug zunächst weiter enervierte, daraufhin fixiert werden musste und sich schliesslich beruhigte (pag. 52; pag. 184 f. Z. 45 f.). Der Beschuldigte hat in diesem Zusammenhang wiederholt vorgebracht, nicht verstanden zu haben, weshalb er ins Fahrzeug habe einsteigen sollen, die Polizei habe dies nicht begründet (pag. 99; pag. 181 Z. 10 f., Z. 20, Z. 37; pag. 264 Z. 39 ff.). Diese für ihn nicht nachvollziehbare Aktion der Polizei sei im Wesentlichen der Auslöser seines widerspenstigen Verhaltens gewesen.