Soweit die Zeugen E.________ und F.________ vorbringen, die von C.________ behaupteten Tumulte nicht wahrgenommen zu haben, ist sodann ihre eigene Interessenlage mit zu berücksichtigen. Da sie selbst Teil der aufgebrachten Gruppe waren, hatten sie naheliegende Gründe, die Situation zu bagatellisieren. Dies zeigt sich insbesondere bei den Aussagen des Zeugen F.________, der beschönigend vorbrachte, sie seien zum Polizeifahrzeug gegangen, um deeskalierend zu wirken (pag. 192 Z. 22). Es erscheint realitätsfremd, als Gruppe von Fussballfans angesichts der aufgebrachten Stimmung bzw. der konkreten Situation deeskalierend wirken zu wollen.