Gemäss den Angaben aller Beteiligten handelte es sich um ein kurzes, dynamisches Geschehen, welches die Zeugen ausserdem aus einigen Metern Distanz und ohne Tageslicht beobachteten. Wie zudem bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind die Zeugen E.________ und F.________ mit dem Beschuldigten befreundet (pag. 219, S. 9 der Urteilsbegründung). Entsprechend sind die Aussagen der Zeugen mit gewisser Vorsicht zu würdigen. Die Zeugen versuchten denn auch mehrfach, die innere Motivlage des Beschuldigten zu erklären, ohne dies auf konkrete Beobachtungen stützen zu können (pag. 189 Z. 32 f., Z. 39, Z. 42 f.; pag. 192 Z. 33 f.). Soweit die Zeugen E.________ und F.______