262 Z. 11 f.). Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer es als erstellt an, dass sich die Fangruppe zum Zeitpunkt der Personenkontrolle in drohender Haltung auf das Polizeifahrzeug zubewegte, was die Polizei dazu zwang, sich vom Ort des Geschehens zu entfernen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. dazu pag. 269) vermögen deshalb auch die Zeugenaussagen von E.________ und F.________ daran nichts zu Gunsten des Beschuldigten zu ändern. Gemäss den Angaben aller Beteiligten handelte es sich um ein kurzes, dynamisches Geschehen, welches die Zeugen ausserdem aus einigen Metern Distanz und ohne Tageslicht beobachteten.