219, S. 9 der Urteilsbegründung). Die Kammer ist der Ansicht, dass einzig die äusseren Umstände Anlass dafür gewesen sein können, weshalb eine einfache, bereits begonnene Personenkontrolle auf der Wache fortgeführt werden musste. C.________ führte im Rahmen seiner oberinstanzlichen Befragung glaubhaft aus, aufgrund seiner langjährigen Einsatzerfahrung mittlerweile ein Gefühl dafür entwickelt zu haben, wann es «brenzlig» werde (pag. 261 Z. 5 f.). Gleichzeitig räumte er ein, dass zwischen seiner Wahrnehmung